Der Tagesanzeiger-Journalist und „Sektenexperte“ Hugo Stamm hatte auf sich aufmerksam gemacht mit dem Artikel „Die Nationalräte Müller und Vischer bei den Verschwörern“ indem er uns als Verschwörer und Antisemiten verleumdet hat, aufgrund unserer Interviews mit zwei Nationalräten die an einer Free-Gaza Demonstration in Zürich teilnahmen. Die haltlosen Anschuldigungen konnten wir noch am selben Tag widerlegen, doch wollte Stamm uns diesbezüglich nie Rede und Antwort stehen.
Bei dem diesjährigen Bilderbergtreffen in St.Moritz hatten wir nun die Gelegenheit erhalten Hugo Stamm persönlich antreffen und zu konfrontieren mit seinen Anschuldigungen, sowie mit 9/11, Krieg, Medienkontrolle und anderen Themen.
Herr Stamm kann sich nicht vorstellen dass 9/11 einer Strategie der Spannung zu Grunde liegt und so viele Journalisten darüber schweigen:
„Dann sind einfach all die Hunderttausenden von Journalisten alle gekauft oder blöd ? (…) Ihr wisst eben nicht wie das funktioniert, es könnte kein Chefredakteur in einem freien Land sagen: Das wird nicht geschrieben, das schreiben wir so.“
Darauf habe ich Ihn auf den ehemaligen Spiegel Journalisten Harald Schumann aufmerksam gemacht, der beschreibt wie die Medien gesteuert und beeinflusst werden:
„Es kommt immer noch sehr häufig vor dass Kollegen die hervorragende Arbeit gemacht haben, die hervorragend schreiben und recherchieren nicht das schreiben dürfen und können was eigentlich der Wahrheit entspricht. Es wird zurechtgebogen, klein gemacht, zu recht gekürzt wenn es den jeweiligen Gesinnungen, Absichten und Interessen Ihrer Vorgesetzten nicht entspricht. (…) Es gibt häufig politische und wirtschaftliche Interessen von Chefredakteuren und Verlegern, die werden von Oben nach unten durchgestellt und viele Kollegen werden gezwungen sich dem zu beugen.“
Ich erwähnte ebenfalls dass die Journalisten des Spiegels sich bereiterklären müssen grundsätzlich keine US-kritischen Beiträge zu publizieren. Hier ist mir leider ein Fehler unterlaufen, es handelt sich hierbei nicht um den Spiegel sondern um die Grundsatzerklärung und Leitlinie des AxelSpringer Verlags, welche besagt dass der ach so unabhängige Medienkonzern prinzipiell die USA unterstützt:
„3. Die Unterstützung des transatlantischen Bündnisses und die Solidarität (…) mit den Vereinigten Staaten von Amerika.“
Quelle: http://www.axelspringer.de/artikel/Grundsaetze-und-Leitlinien_40218.html
Diese Leitlinien und Grundsätze seien zur „Sicherung der journalistischen Unabhängigkeit“ verfasst worden, liest man auf der Homepage des AxelSpringer Verlags. Wenn jedoch ein Verlag die Journalisten zwingt mit einer vorgefassten Ideologie Partei zu ergreifen für ein Bündnis oder eine Regierung, so ist dies das genaue Gegenteil von journalistischer Unabhängigkeit. Es wird dadurch den Journalisten nahe gelegt lieber US-freundliche Berichterstattung zu übernehmen statt kritische Recherchen über 9/11, NATO-Angriffskriege und Uranmunition zu tätigen. Dies könnte schliesslich das transatlantischen Bündnis in Frage stellen, dessen Unterstützung sich das Medienunternehmen zur Leitlinie gemacht hat.
Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht dass sich nur wenige Journalisten trauen sich kritisch mit dem 11.September auseinanderzusetzen, weil dies von der Chefredaktion gar nicht erwünscht ist. Solche Beeinflussungen durch die Chefredaktion sind laut Harald Schumann „gang und gebe“ und auch bei den staatlichen Medien verbreitet. Die wenigen Journalisten die sich dennoch trauen unliebsame Themen kritisch zu beleuchten werden zum Schweigen gebracht, ausgegrenzt und erhalten keine Aufträge mehr.
Erstaunt es da wirklich noch dass die etablierten Medien nicht kritisch über 9/11 berichten ? So war es doch Hugo Stamm selbst der uns öffentlich verleumdete, aufgrund unserer Berichterstattung über 9/11. Jedenfalls musste Stamm zugeben dass er uns fälschlicherweise als Verschwörer betitelte und konnte sich spontan auch nicht erinnern welche unserer Inhalte antisemitisch sein sollen. Es war durchaus eine interessante Begegnung, hoffen wir das Hugo Stamm auch etwas von dem Abend mitgenommen hat und zukünftig gründlicher recherchiert wenn er einen Artikel verfasst.
Die Vorfälle an diesem 11.September 2001 und die anschliessenden Reaktionen der Medien lösten bei uns allen extreme Emotionen aus. Gerade weil die Geschehnisse so erschütternd waren, kam unserer Meinung nach das Wichtigste zu kurz – eine sachliche Aufarbeitung davon was an diesem Tag passiert ist, und wie es dazu kommen konnte. Die offizielle Version der US-Regierung, welche bereits wenige Tage nach den Anschlägen publik gemacht wurde, wurde als die endgültige und einzige Wahrheit verkauft und entsprechend jeder der daran zweifelt oder Fragen dazu stellt als Verschwörungstheoretiker diffamiert. Wir sind jedoch der Überzeugung, dass es sehr wichtig ist, dieses Tabu zu brechen und endlich eine öffentliche Debatte über 9/11 zu erwirken.
Dabei werden grundsätzlich drei Theorien zum Tathergang diskutiert: Die Surprise-Theorie, die von einem unvorhersehbaren Angriff islamistischer Terroristen ausgeht, die Lihop-Theorie (Let it happen on purpose), welche besagt dass Islamisten die Anschläge ausgeführt haben, dies jedoch von CIA und US-Regierung bewusst zugelassen wurde und die Mihop-Theorie (Make it happen on purpose), die besagt dass die CIA und die US-Regierung die Anschläge geplant haben. Alle drei Theorien sind Verschwörungstheorien, obwohl ihre Vertreter das gerne negieren. Das heisst, sie gehen alle von einer geheimen Absprache von zwei oder mehr Akteuren vor dem 11. September als gegeben aus.
Während unzählige Experten, Hinterbliebene und Prominente ihre Zweifel an der offiziellen 9/11-Theorie äussern, übernehmen die Journalisten der etablierten Medien die offizielle Version in aller Regel bedingungslos und bauen darauf eine Drohkulisse auf, die Krieg, Folter und massive Eingriffe in die Bürgerrechte legitimieren soll. Durch die unermüdliche Arbeit einiger mutiger Journalisten und Wahrheitssuchenden beginnen immer mehr Menschen die offizielle Theorie zu hinterfragen.
Wir Glauben Euch Nicht – Artikel im Focus Money, 5.1.2010
Die Geheimakten von 9/11 – Artikel von Welt der Wunder, Ausgabe September 2009
Je mehr wir forschen, desto mehr Zweifeln wir – Artikel im Blick vom 15.9.2006
Der erbitterte Streit um den 11.September – Artikel im Tagesanzeiger vom 9.11.2006
9/11 Mysteries, naturwissenschaftlicher Dokumentarfilmüber über die Zerstörung des WTC
Unter Falscher Flagge – Dokumentarfilm über Terror-Operationen unter Falscher Flagge:
Der Akt der Meinungsfreiheit ist das ureigene Recht, tief verankert in unserer Bundesverfassung. Da in diesen Zeiten, das kritische Hinterfragen schon beinahe als revolutionäre Aktion gesehen werden kann, wird dieses individuelle Recht oftmals durch die Willkür der Behörden beschnitten.
We Are Change versucht die Menschen zu ermutigen, ihre Stimmen einzusetzen und fur ihre verfassungsgegebenen Rechte einzustehen, für einen Wandel in der Gesellschaft.
„Du musst die Veränderung sein die du in der Welt sehen willst.“
Mohandas Karamchand Gandhi
Wir werden nicht länger zusehen, wie die Welt um uns ohne unser Mitwirken verändert wird, sondern wir werden die Verpflichtung wahrnehmen und unsere Stimme erheben. Je friedlicher und solidarischer wir es tun, je mehr Mitgefühl wir dabei zeigen, desto stärker werden wir sein!
HIER SIND NOCH WICHTIGE HINWEISE IM UMGANG MIT DER STAATSGEWALT:
Geltungsbereich – kommunales Recht
Der Straftatbestand des Unfuges ist kein gesamtschweizerischer Straftatbestand, sondern ein kommunaler. Weil er zum Gemeindestrafrecht gehört, können die Gemeinden selbst entscheiden, ob sie diese Straftat in ihr Strafgesetz aufnehmen möchten oder nicht. D.h. kurz, dass es den Straftatbestand in einer Gemeinde geben kann und in der Nachbargemeinde nicht. Nachsehen kann man das meist in der Polizeiverordnung oder im Polizeigesetz der jeweiligen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindegesetz, das die öffentliche Ordnung schützt.
Was ist verboten
Gerade im Kanton ZH wird oft nur gesagt, dass Unfug verboten sei. Ohne genau zu definieren, was damit gemeint ist. Das lässt natürlich die Tür offen für die Willkür der Behörden in dem Sinne, dass alles als Unfug bezeichnet werden kann, was der Gemeinde nicht passt. Das Bundesgericht musste sich aber mal zu dieser Frage äussern (Siehe Fallbeispiel). Es gilt daher jedes Verhalten als Unfug, «das sich auf andere Personen oder die Allgemeinheit belästigend, schädigend oder störend auswirkt». Zur Frage was «belästigend, schädigend oder störend» ist, wurde nicht näher eingegangen und kann nur anhand eines konkreten Falles beurteilt werden. Jedenfalls dient das Verbot des Unfuges, dem Schutz der Polizeigüter, die da sind:
- Öffentliche Ordnung
- Öffentliche Sicherheit
- Öffentliche Gesundheit
- Öffentliche Ruhe
- Öffentliche Sittlichkeit
- Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.
WICHTIG: Die Allgemeinheit, also die Passanten, dürfen durch die Sprüche am Boden nicht verängstigt, beleidigt oder sonst wie gestört werden. Zudem darf das Bild «des guten Staates» nicht zerstört werden, weil dadurch Sicherheit und Ordnung gefährdet werden.
Was ist erlaubt
Man könnte hier sagen, alles was nicht verboten ist. Aber wo liegt die Grenze? Die Grenze wird durch das Abwägen von Interessen definiert. Es gibt private und öffentliche Interessen, welche jeweils noch weiter unterteilt werden. Als private Interessen können gelten:
- Meinungsäusserungsfreiheit
- politische Rechte, insbesondere Beitrag zur Demokratie, indem die Bevölkerung die
- Wahrheit erfährt.
- Demokratisches / rechtsstaatliches Interesse, indem die Behörden aufgefordert
- werden, der Wahrheit zu dienen.
Öffentliche Interessen sind die Polizeigüter und die Aufrechterhaltung der bestehenden Strukturen: keine Unruhen, etc.
Die beste Waffe war, ist und wird immer die Wahrheit sein. Das bedeutet, dass die Wahrheit im Dienste der privaten Interessen immer stärker ist als das Beibehalten der öffentlichen Interessen, solange kein Schaden und keine Gewalt dabei mitspielen.
Will man also auf der sicheren Seite sein, dann immer schön die Wahrheit schreiben, also belegbare Fakten. Oder offene Fragen stellen. KEINESFALLS rassistische, diskriminierende oder sonstige beleidigende Aussagen. KEINE Behauptungen. NUR Tatsachen oder Fragen!
Und am besten noch auf den Ort achten, wo man schreibt. Also besser nicht direkt vor den Eingang einer Bank oder der Post oder der Polizei oder der NZZ oder so was. Und wenn doch, dann muss das, was geschrieben wird, der Wahrheit entsprechen! Ansonsten können sich die Betroffenen «beleidigt» und/oder «belästigt» fühlen. Dazu sollte noch darauf geachtet werden, die Passanten nicht zu behindern. Diese sollen ungestört shoppen oder schlendern können. Macht eventuell kurz Platz, wenn Leute vorbei möchten.
Ein Fallbeispiel (Hier der Link zum Bundesgerichtsentscheid)
Zwei Eheleute stellten in ihrem Garten Plakate auf mit Sprüchen zu verfilzten, korrupten Justizbehörden und Auszügen aus der Freimaurerverfassung. Sie wurden wegen Unfuges gebüsst, mussten die Plakate abmontieren und dürfen künftig keine gleichen(!) Plakate mehr aufstellen. Das Bundesgericht sagte, dass bei der Meinungsäusserungsfreiheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Besonderheit besteht, dass die freie Meinungsäusserungsfreiheit zu einem politischen und gesellschaftlich relevanten Thema nicht nur im privaten Interesse des jeweiligen Grundrechtsträgers (=Plakataufsteller) liegt, sondern in der Demokratie auch einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht (=Wahrheitssuche, ‐findung).
Die Plakataufsteller durften zwar ihre Meinung äussern, aber sie waren nicht berechtigt, unbewiesene Verdächtigungen oder masslose und unqualifizierte Vorwürfe gegen die Justizorgane zu verbreiten. Da sich die Plakataufsteller bei ihren Äusserungen nicht an beweisbare Tatsachen hielten, war ihre Busse durch die Gemeinde gerechtfertigt.
Was sage ich der Polizei
Hier ein paar Anregungen im Umgang mit der Polizei. Vorneweg noch die Anmerkung, dass nie schaden kann, wenn man Fragen stellt. Lieber fragen, als selber antworten oder etwas sagen, wo man selbst nicht genau Bescheid weiss.
P(olizei): Was macht ihr hier?
A(ktivist): Was meinen Sie?
P: Sie bemalen die Strasse.
A: Wir verbreiten Wahrheit. Aber was meinen Sie mit bemalen?
P: Sie verschmutzen die Strasse.
A: Wir benutzen umweltfreundliche, leicht abwaschbare (bei Regen) Kinderkreide. Ist das
beschmutzen?
P: Die Strasse wird dreckig und das dürfen Sie nicht.
A: Wir nehmen unser Recht der freien Meinungsäusserung wahr.
P: Aber Sie beschmutzen die Strasse.
A: Alles umweltfreundlich und im Dienste der Wahrheit und Demokratie.
P: Das ist Unfug.
A: Was ist Unfug und in welchem Gesetz steht das?
P: Polizeiverordnung. Das, was Sie da tun, Leute belästigen, ist Unfug.
A: Ich weiss nicht genau, was Unfug ist. Können Sie mir das erklären?
P: Unfug ist das, was Sie hier tun.
A: Sind Sie sicher? Mit umweltfreundlicher Kreide die Wahrheit auf öffentlichen Grund
schreiben, ohne dass jemand zu Schaden kommt, ist Unfug?
P: Sie dürfen das nicht?
A: Was darf ich nicht? Die Wahrheit sagen? Niemandem schaden?
Der Polizist soll euch klar und deutlich sagen, wodurch genau (ganz konkret!!) ihr jemanden schädigt, beleidigt oder welches Polizeigut ihr gefährdet und wie. Aber meistens kennen die Polizisten die Gesetze selbst nicht, sondern nur die Befehle von «oben». Also ihr könntet auch Gefahr laufen, dass ihr die Polizisten verärgert und dann mit auf den Posten müsst. Dann macht ihr das Spiel dort halt weiter…. Alternativ kann auch geschwiegen werden und zwar von Anfang an. Es bleibt ungewiss, was dann passiert, aber jedenfalls sagt man dann nichts falsches…
Aber GANZ GANZ GANZ wichtig: bleibt locker, ruhig und freundlich. Vergesst nicht, dass die Polizisten auch Menschen mit einem Privatleben sind. Sie kommen vielleicht genervt an, aber mit einem Lächeln (aber nicht zuviel, sonst gibts vielleicht einen Drogentest…) und einem freundlichen Auftreten, kann man mit denen gut reden. Die meisten Polizisten sind ja nette Menschen, die nur das machen, was ihnen befohlen wurde.
Verschiedenes
a. Ausweise
Werdet ihr nach Ausweisen gefragt, dann zeigt diese. Fragt aber noch den Polizisten nach Dienstnummer und dem Vorgesetzten. Für diejenigen, die keine Ausweise zeigen wollen: ihr müsst nicht. Ihr müsst aber eure Identität irgendwie beweisen können. Ihre könnt auch Wohnadresse oder sonst was angeben, wodurch die Polizei eure Identität einfach (!) feststellen kann. Kann die Polizei eure Identität nicht einfach feststellen, gibts eine Busse.
b. Verunreinigung öffentlichen Grundes
In einigen Gemeinden gibt es diesen Straftatbestand. Da kann man vor Ort nicht viel machen. Wenn man deswegen gebüsst wird, hilft wirklich nicht viel. Versuchen kann man aber: Sagt, dass ihr die Wahrheit schreibt, eure Meinung wahrheitsgemäss frei äussert (Recht wahrnehmen!), keine Umweltschäden entstehen, die Kreide sich von selbst (nächster Regen) abwäscht, und zieht Vergleiche mit Verschmutzungen (Zigarettenstummel wegschmeissen, Autoabgase, Gratiszeitungen, etc), alles was euch einfällt und dann sagt, dass das was ihr macht einem höheren Zweck dient (Wahrheit, Demokratie) und niemals ähnlich viel Schaden anrichtet wie bspw. Gratiszeitungen. Kommt es zur Busse, dann später Einsprache erheben!
c. Festnahmen
Ihr könnt, wenn die Polizei das will, bis zu 24 Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten werden. Da kann man nichts dagegen tun und es gibt keine Entschädigungen für ungerechtfertigte Festnahmen. Also vermeidet es, festgenommen zu werden…
Link zu verschiedenen Gesetzen und Verodnungen des Kt. Zürichs
550.1 Polizeigesetz (PolG) 23.04.2007 30.09.2009
550.11 Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
Identitätskontrolle
§ 21. 1. Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
2. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
3.Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
§ 22. 1 Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne der Strafprozessordnung vornehmen, wenn die Feststellung der Identität einer Person
a.zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und
b.mit anderen auf Polizeidienststellen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann.
2. Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
§ 23. Die Polizei darf eine Person ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Gegenständen.
§ 24. 1. Die Polizei darf eine Person ohne die Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist.
Wegweisung
§ 33. Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten,
a.wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet,
b.wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert,
§ 34. 1. Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten.
2. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB11 für höchstens 14 Tage verfügen.
3. Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Massnahme fest.
4. In Fällen von Abs. 2 kann die Verfügung innert fünf Tagen nach ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Dem Lauf der Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels kommen keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006.
Verhaftung
PolG:
§ 16. 1. Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde
a.Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen,
b.fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden,
c.sich töten oder verletzen.
§ 18. 1. Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
§ 19. Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
a.das Gesetz es vorsieht oder
b.eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann
§ 20. Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei private Grundstücke betreten.
§ 26. 1. Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.
§ 27. 1. Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, längstens jedoch 24 Stunden.
§ 35. 1. Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn
a.dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Personen oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist,
b.Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind,
c.der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat,
d.es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist oder
e.sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2. Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3. Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.
§ 36. 1. Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen, wenn
a.sie sich bei Personen befinden, die gemäss § 35 durchsucht werden dürfen,
b.dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Personen erforderlich ist,
c.der Verdacht besteht, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind,
d.der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Tiere oder Gegenstände darin befinden,
e.dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Gegenständen erforderlich ist.
2. Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Herrschaft ausübt.
3. Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, wird die Durchsuchung eingehend dokumentiert.
Besonderes
§ 2. Absatz 1. Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien).
§ 8. 1. Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden.
2. Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen.
§ 10. 1.Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.
2.Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
3. Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
4.Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 45. 1. Angehörige der Polizei belegen ihre Berechtigung zu Amtshandlungen durch das Tragen der Uniform.
2. Angehörige der Polizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.
3. Angehörige der Polizei, die Amtshandlungen vornehmen, geben ihren Namen und ihre Dienststelle bekannt, soweit die Umstände es zulassen.